Folgende Informationen von dem Verband der Landwirtschaftskammern (VLK) sind an die Pferdezuchtverbände weitergeleitet worden:
„Das Internet und die sozialen Medien werden heutzutage von Züchtern stark genutzt, um Zuchtmaterial zu vermarkten. Wir weisen darauf hin, dass das Anbieten und die Abgabe von Zuchtmaterial gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Dabei gilt auch das Verschenken oder der Tausch von Zuchtmaterial als Abgabe im Sinne des Tierzuchtrechts.
Das Anbieten oder die Abgabe von Samen ist nur Besamungsstationen erlaubt, denen eine Zulassung für den innerstaatlichen Handel nach Tierzuchtgesetz (nationale Stationen) erteilt wurde oder Besamungsstationen bzw. Samendepots, die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen (EU-Einrichtungen) zugelassen sind.
Hierbei ist zwischen der Werbung für Hengste und dem Anbieten von Samen zu unterscheiden. Die Werbung eines Hengsthalters (z. B. im Internet) ist erlaubt, wenn an dieser Stelle angegeben wird, über welche zugelassene Einrichtung (Besamungsstation/ Samendepot) der Samen des Hengstes zu beziehen ist.
Anbieten von Samen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bereitschaft zur Abgabe von Samen an Dritte zu erkennen ist. Zunehmend findet sich dieses auch in sozialen Online-Netzwerken (z. B. in Facebook-Gruppen), wenn Züchter Samen anbieten, der von ihnen gekauft wurde und für welchen sie selbst keine Verwendung mehr haben. Lagert dieser Samen in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, das heißt, die Auslieferung an den Tierhalter ist noch nicht erfolgt, kann er über diese Einrichtung abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Züchter, der den Samen käuflich erworben hat, und dem Hengsthalter die Abgabe zulassen muss. Der Züchter muss die abgebende Besamungsstation bzw. das abgebende Samendepot benennen. Eine Abgabe von Samen, der außerhalb einer zugelassenen Einrichtung lagert (z. B. beim Züchter selbst), ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass ein Tierarzt oder ein Besamungsbeauftragter eine Besamung nur im Auftrag einer Besamungsstation oder eines Samendepots durchführen darf.
Analoge Regelungen finden sich im Tierzuchtgesetz zum Anbieten und zur Abgabe von Eizellen und Embryonen. Auch diese dürfen nur von dafür zugelassenen Einrichtungen angeboten oder abgegeben werden.
Das Anbieten oder Abgeben von Zuchtmaterial entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die derzeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Mit Inkrafttreten des neuen Tierzuchtgesetzes am 01.01.2019 können künftig Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Wir weisen daher noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass bereits das Anbieten von Zuchtmaterial, wenn es entgegen den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes erfolgt, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.“
gez. i.A. Britta Schielke
Zuchtleiterin EMFTHA e.V.