You are currently viewing Informationen für Züchter zu neuen Bestimmungen im Tierzuchtrecht

Informationen für Züchter zu neuen Bestimmungen im Tierzuchtrecht bei Importen von Zuchttieren und Zuchtmaterial aus Drittländern

nach Anwendbarkeit der VO (EU) 2016/1012 sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung DVO (EU) 2017/717
ab dem 01.11.2018

  1. Einfuhr von Zuchtequiden aus Drittländern
    Ab 01.11.2018 dürfen nur noch Tiere aus Drittlandstaaten als Zuchttiere eingeführt werden, wenn die EU-Kommission festgestellt hat, dass die Zuchtstelle (der Zuchtverband in dem Drittland), bei dem das Tier eingetragen war, denselben Anforderungen genügt, die an Zuchtverbände innerhalb der EU gestellt werden und die Zuchtstelle ein entsprechendes Zuchtprogramm für die Rasse durchführt. Diese Anforderungen sind in Artikel 35 der VO (EU) 2016/1012 festgelegt.
    Zuchtstellen, die den Anforderungen entsprechen, werden auf einer Liste der Kommission veröffentlicht (https://ec.europa.eu/food/animals/zootechnics/third_countries). Die erforderlichen Tierzuchtbescheinigungen werden nur noch als solche anerkannt, wenn sie von diesen gelisteten Zuchtstellen ausgestellt wurden.

    1.1 Bestimmungen für den Züchter
    Alle in die EU eingeführten Tiere, die nicht den Bestimmungen der VO (EU) 2016/1012 entsprechen, dürfen innerhalb der EU nicht als Zuchttiere gehandelt werden.
    Nur für die, in die Union eingeführten Zuchttiere, welche die Anforderungen bezüglich Einfuhr in die EU erfüllen, kommt der Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere gemäß VO (EWG) 2658/87 zur Anwendung.

    1.2 Bestimmungen für Zuchtverbände
    Zuchtverbände dürfen ein Zuchttier aus Drittlandstaaten nur in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der entsprechenden Rasse eintragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    > Das Zuchttier ist in einem Zuchtbuch eingetragen, das von einer Zuchtstelle in dem Dritt- land geführt wird, aus dem das Tier kommt.
    > Das Zuchttier erfüllt die Eigenschaften der Rasse, die in dem von dem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind.
    > Die Zuchtstelle in dem Drittland, in dem das Zuchttier eingetragen ist, wird in der Liste der Zuchtstellen der EU-Kommission geführt.
    > Das Zuchttier ist von einer Tierzuchtbescheinigung begleitet, welche von der Zuchtstelle im Drittland ausgestellt wurde, die das Zuchtbuch führt, in dem dieses Zuchttier eingetragen ist und die den Anforderungen der DVO (EU) 2015/262 (Equidenpassverordnung) entspricht.

  2. Einfuhr von Zuchtmaterial (Samen, Eizellen, Embryonen) aus Drittländern
    Ab 01.11.2018 darf nur noch Zuchtmaterial aus Drittlandstaaten in die EU eingeführt werden, wenn die Zuchtstelle (der Zuchtverband in dem Drittland), bei dem das/die Spendertier/e eingetragen ist bzw. sind, den Anforderungen gemäß Punkt 1 genügt.
    Nach dem Tierseuchenrecht der EU darf Zuchtmaterial aus Drittlandstaaten nur in die EU eingeführt werden, wenn der Zuchtmaterialbetrieb, von dem das Zuchtmaterial stammt, für die Verbringung von Zuchtmaterial in die Union zugelassen und auf einer Liste der EU-Kommission veröffentlicht ist
    Zuchtmaterialbetriebe, die den Anforderungen entsprechen, werden auf einer Liste der Kommission veröffentlicht (https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en). Die erforderlichen Tierzuchtbescheinigungen werden nur noch als solche anerkannt, wenn sie von diesen gelisteten Zuchtstellen ausgestellt wurden. Es kann auch eine Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer gelisteten Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von der Besamungsstation bzw. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, von der das Zuchtmaterial stammt und die die o.g. Anforderungen erfüllt.
    Anderes Zuchtmaterial darf innerhalb der EU nicht als Zuchtmaterial gehandelt werden.

    2.1 Bestimmungen für den Züchter
    In den Fällen, in denen der Spenderhengst von eingeführtem Zuchtmaterial (Samen, Embryonen) nicht im Hengstverteilungsplan des Zuchtverbandes, bei dem seine Zuchttiere eingetragen sind, aufgeführt ist, wird empfohlen, dass sich der Züchter mit dem Zuchtverband informiert, ob der Einsatz des Zuchtmaterials (Samen, Embryonen) im Rahmen des Zuchtprogramms zugelassen ist.

    2.2 Bestimmungen für Zuchtmaterialbetriebe
    Die das Zuchtmaterial begleitenden Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial müssen dem jeweiligen Muster entsprechen. Die Muster für Drittlandimporte sind in der DVO (EU) 2017/717 festgelegt.
    Zuchtmaterial ohne entsprechende Tierzuchtbescheinigung darf nicht zur weiteren Verwendung (Besamung, Embryotransfer) abgegeben werden (Ordnungswidrigkeit).
    Der Zuchtmaterialbetrieb, welcher Zuchtmaterial in Empfang nimmt, ist verpflichtet zu überprüfen, ob das Zuchtmaterial den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    2.3 Bestimmungen für Zuchtverbände
    Zuchttiere, die aus, in die Union verbrachtem, Zuchtmaterial erzeugt wurden, dürfen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines Zuchtverbandes nur eingetragen werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
    > Das Zuchtmaterial stammt von Spendertieren, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Spendertiere kommen.
    > Das Zuchttier erfüllt die Eigenschaften der Rasse, die in dem, von dem Zuchtverband durchgeführten, Zuchtprogramm festgelegt sind.
    > Sie wurden aus Zuchtmaterial erzeugt, das die Bedingungen erfüllt, die der Zuchtverband als Anforderungen an Spendertiere in seinem Zuchtprogramm festgelegt hat.
    > Die Zuchtstelle in dem Drittland, in deren Zuchtbuch die Spendertiere des Zuchtmaterials eingetragen sind, wird auf der Liste der Zuchtstellen der Kommission geführt. (https://ec.europa.eu/food/animals/zootechnics/third_countries)
    > Das Zuchtmaterial, aus dem die Zuchttiere erzeugt wurden, war von einer Tierzuchtbescheinigung begleitet, welche entweder von einer gelisteten Zuchtstelle, die das Zuchtbuch führt, in dem die Spendertiere des Zuchtmaterials eingetragen sind bzw. von einer autorisierten Besamungsstation oder Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde und den gesetzlichen Anforderungen genügt.