Rund um das Pferd ranken sich viele Mythen und Legenden – und ein Paragraphen bzw. Behördendschungel.
Das „Hobby-Pferd“ wird von verschiedenen Rechtsbereichen umrandet und somit ist der Pferdebesitzer und auch der Pferdehalter verpflichtet, verschiedene Vorgaben einzuhalten.
Hier finden Sie eine Reihe von Erklärungen verschiedener Ämter und Behörden inklusive eines schnellen Zugangs zu diesen, um sich einen hoffentlich übersichtlichen Weg durch den Dschungel bahnen zu können.
Verordnung 2015/262:
VO_EU__2021-963.pdf
Tierzuchtgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierzg_2019/index.html
Tierschutzgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Viehverkehrsverordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html
Verordnung über Zuchtorganisationen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R0716&from=DE
Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungPferde.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Nationales Tierzuchtrecht:
Samen-Verordnung: https://www.emftha.com/wp-content/uploads/2021/09/TierZDV-vom-13.07.2021.pdf
Europäische Rechtsvorschriften Tierzucht Pferd:
RL 90/427/EWG http://europa.eu/legislation_summaries/food_safety/veterinary_checks_and_food_hygiene/l12047a_de.htm
92/353/EWG Entscheidung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992D0353:DE:HTML
92/354/EWG Entscheidung http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&numdoc=31992D0354&model=guichett&lg=de
96/78/EWG Entscheidung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0078:DE:HTML
Verordnung über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren:
VO(EU)2016/1012
Durchführungsverordnung auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial:
DVO(EU)2017/717
Änderung der Durchfürungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial:
DVO(EU)2020-602
Europäische allgemeine Tierzuchtvorschriften:
RL 91/174/EWG
Einfuhr Drittland:
RL 94/28/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML
96/509/EG Entscheidung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0509:DE:HTML
2006/139/EG Entscheidung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:224:0015:0020:DE:PDF
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31991L0174:DE:NOT
Tierseuchenkasse – wozu?
Beitragspflicht für Pferdehalter
Pferde gehören nach § 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.
Damit unterliegen Pferde der Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse. Beitrags- und meldepflichtig sind alle Besitzer von Pferden einschließlich der Fohlen. Setzt sich ein Bestand aus Tieren verschiedener Eigentümer zusammen (z. B. bei Pensionspferdehaltung), wird der Beitrag vom Besitzer des Bestandes erhoben.
Aus den Beiträgen werden Entschädigungszahlungen für Tierhalter finanziert, die ihr Tier durch Seuchen verloren haben, oder töten lassen mussten.
Leistungen der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Pferde,
- die auf behördliche Anordnung getötet wurden,
- für Pferde, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche (z.B. Equine Infektiöse Anemie, EIA) festgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung gegeben waren.
- Kosten für Untersuchungen durch ein Untersuchungsinstitut, auf Veranlassung des betreuenden praktizierenden Tierarztes und wenn es zur differenzialdiagnostischen Abklärung von Krankheits-, Todes- und Verwerfensursache bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Tierseuche erforderlich ist.
- rund ein Drittel der Tierkörperbeseitigungskosten toter Pferde in Bayern werden aus den Beiträgen finanziert
Hier geht’s weiter zur Tierseuchenkasse.
Informativer Artikel der Niedersächsischen Tierseuchenkasse:
„Wie kommt das Pferd in die Tierseuchenkasse“.
Sachkundenachweis für gewerbsmäßige Equidenhaltung
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c) TierSchG bedarf, wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter Umständen, z.B. in Abhängigkeit von der Anzahl der Zuchttiere, kann auch ein Züchter unter diese Regelung fallen. Bei Unsicherheiten diesbezüglich wenden Sie sich an das für Sie zuständige Amt, da die Regelungen hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können.
Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
Liegen keine hinreichenden Qualifikationsnachweise vor, die die erforderliche Fähigkeit im Umgang mit den Tieren belegen, kann sich die zuständige Behörde als Teil des Fachgesprächs diese Fähigkeiten in der Praxis demonstrieren lassen, entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.
Nach der bis zum 31. Mai 1998 geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG durfte die Erlaubnis für die auch damals bereits erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reitbetriebs nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hatte. Mit der Neufassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen und bis heute unverändert fort geltenden § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG ist der Zugang zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auch Personen ermöglicht worden, die außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
Das Fachgespräch und die Sachkundeprüfung
Zum Nachweis dieser Sachkunde kann die zuständige Behörde gerade von Personen, welche die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben haben, ein Fachgespräch verlangen.
Die Behörde kann jedoch von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung eines Verbandes (der von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehen wird) ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
Reiterpass, Reitabzeichen, Trainer-Abzeichen usw. erfüllen die Voraussetzungen zum Nachweis der Sachkunde nicht.
Hier finden Sie den §11 des Tierschutzgesetz:
Pruefungen_gemaess_11_Tierschutzgesetz.pdf